Gemeinnütziger Förderverein
NEUES WOHNEN IM ALTER e. V.
Kamen, Westfalen, Deutschland
Lebensqualität im Alter und bei Behinderung
Vereinssatzung:
Satzung des gemeinnützigen Fördervereins Neues Wohnen im Alter e. V.
§ 1
Der Förderverein trägt den Namen "NEUES WOHNEN IM ALTER e. V.", hat seinen Sitz in Kamen. Die Gültigkeit der Satzung begann mit dem Tage ihrer Beschlussfassung am 2. März 1993. Der Verein wurde am 27. Juli 1994 in das Vereinsregister unter der Nummer VR 0306 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung neuer Wohn- und Lebensverhältnisse für alle Menschen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Förderungshilfen und Planung altersgerechter Wohnungen oder Beschaffung.
- Hilfe bei der Kontaktherstellung und Zusammenarbeit mit Institutionen und Behörden, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste und Unterstützung bei allen finanziellen Angelegenheiten.
- Suche nach Wegen zur besseren Lebensbewältigung, Dialoge und Lebenshilfe zwischen Jung und Alt
- Ambulante Betreuung im hauswirtschaftlichen und pflegerischen Bereich zur Vermeidung oder zum Hinausschieben einer Einweisung in ein Alten- oder Pflegeheim, medizinische, rehabilitative und mobilisierende Hilfen über bestehende Institutionen.
- Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Freizeitaktivitäten.
- Regelmäßige Gruppengespräche unter Teilnahme aller Generationen.
- Rechtshilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Kontaktpflege zu anderen Gruppen und Vereinigungen mit ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, der ab
der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 15 Euro beträgt. Soweit
neben dem Mitglied Personen, die im selben Hausstand leben, Mitglied sind oder
werden, erfolgt diese Mitgliedschaft ohne Erhebung eines zusätzlichen
Beitrages. Die Höhe des Jahresbeitrages kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
geändert werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
Vorstandsmitglieder oder sonstige ehrenamtlich für den Verein tätige
Personen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten nach
§ 10 EStG. Diese Kosten sind einzeln nachzuweisen und dem Verein vorzulegen.
§ 4
Mitglied im Förderverein können Einzelpersonen sowie solche juristischen Personen (Vereine und Verbände), die Seniorenarbeit leisten und nachweisen können, werden.
Die Selbständigkeit der im Förderverein zusammengeschlossenen Seniorenarbeit betreibenden Vereine und Verbände wird nicht berührt.
Über Neuaufnahmen entscheidet der erweiterte Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch jederzeit mögliche Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand
Der Förderverein ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.
§ 5
Die Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
In der Mitgiederversammlung werden die Personen durch einen/eine stimmberechtigte Delegierten/Delegierte, der/die schriftlich zu benennen ist, vertreten. Für jeden/jede Delegierten/Delegierte ist ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zulässig. Gäste können zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
§ 7
Die Mitgliederversammlung ist höchstes beschlussfassendes Organ und bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Fördervereins.
Sie wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren den Vorstand und den erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten bzw. Mitglieder.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Förderverein arbeitet auf der Grundlage von Mehrheitsbeschlüssen, nach Möglichkeit strebt er einstimmige Beschlüsse an.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung wünschen, ist diese unverzüglich einzuberufen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder/Delegierten beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Wortlaut protokolliert und von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und von dem Schriftführer/der Schriftführerin unterschrieben.
§ 8
Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der ersten Vorsitzenden
2. zwei gleichberechtigten Stellvertretern/Stellvertreterinnen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und durch einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin vertreten.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt.
Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an:
a) der Kassenwart/die Kassenwartin
b) der stellvertretende Kassenwart/die stellvertretende Kassenwartin
c) der Schriftführer/die Schriftführerin
d) der stellvertretende Schriftführer/die stellvertretende Schriftführerin
e) Beisitzer/Beisitzerinnen
Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein, ggf. auf Anregung eines Vorstandsmitgliedes.
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. Gäste können jedoch jederzeit eingeladen werden.
Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten den Förderverein in der Öffentlichkeit.
Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand entscheiden mit Mehrheitsbeschluss.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen,
die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
Von diesen kann nur einer/eine wiedergewählt werden.
§ 10
Juristische Personen, die keine regelmäßige seniorenpflegerische Arbeit mehr nachweisen oder nach zweimaliger Anmahnung nicht mehr an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, können auf Antrag eines Mitgliedes mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Förderverein ausgeschlossen werden.
§ 11
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12
Die Auflösung des Fördervereins und die Änderung seines bisherigen Zwecks kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen werden.
§ 13
Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Kamen als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe, dieses nur für gemeinnützige Zwecke in der Seniorenarbeit zu verwenden.
§ 14
Die Gültigkeit dieser Satzung beginnt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung am 2. März 1993.
Kamen, 2. März 1993
Unterschriften
Satzungsänderung vom 26.01.1994
F. d. R. gez. Fritz Schümer, 1. Vorsitzender/Erika Schümer
Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 0306 am 27. Juli 1994 eingetragen worden.
Amtsgericht
59174 Kamen, 1. August 1994
gez. Markmann
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Aktualisierung der Vereinssatzung
bedingt durch die Währungsumstellung von DM auf Euro ab 1. Januar 2002
Beschlussfassung der notwendigen Textänderung des § 3, Absatz 2
auf der Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2002
gez. A. Schwarzer (Vorsitzende), M. Scholz (stellv. Vorsitzender), K. Rabke (stellv. Vorsitzender)
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